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   LG Hamburg, 01.11.2013 - 328 O 108/13   

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LG Hamburg, 01.11.2013 - 328 O 108/13 (https://dejure.org/2013,62303)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 328 O 108/13 (https://dejure.org/2013,62303)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2013 - 328 O 108/13 (https://dejure.org/2013,62303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 161 Abs 2 HGB, § 110 HGB
    Anspruch des Kommanditisten auf Erstattung der für Gesellschaftsangelegenheiten getätigten Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03

    Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise

    Auszug aus LG Hamburg, 01.11.2013 - 328 O 108/13
    Auch sei die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2005 (AZ.: II ZR 252/03) in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar, denn der BGH stelle ausdrücklich darauf ab, dass die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung erfolge.

    Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation entschieden (Versäumnisurteil vom 20.06.2005 - II ZR 252/03): "Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die KG zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 IV HGB in Anspruch genommen werden können.".

    Auch der Umstand, dass der Kläger die (Teil-)Rückzahlung vorrangig oder auch ausschließlich deshalb unternommen hat, um eine weitere Inanspruchnahme durch einen Gläubiger der Gesellschaft zu verhindern, nimmt der Zahlung nicht den Charakter der Freiwilligkeit (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage zu § 110 Rd. 12; BGH NZG 2005, 807).

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Hamburg, 01.11.2013 - 328 O 108/13
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 - entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Fonds, nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
  • LG Hamburg, 16.02.2016 - 311 O 282/15

    Erstattungsanspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft: Sonderopfer durch

    Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht - weder auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages, wirksamer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung noch aus sonstigen Gründen - verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13).
  • LG Hamburg, 30.10.2015 - 305 O 147/15

    Geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft:

    Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und auch freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13).
  • LG Hamburg, 20.08.2015 - 326 O 244/14

    Geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft:

    Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) sowie auch auf die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 1.11.2013 (Gz 328 O 108/13) und vom 7.7.2015 (Gz. 310 O 228/14) Bezug genommen.
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